Nach dem Ablegen in Bingen sind auf der Fahrt durch das „Gebirge“ Anlegestellen oft schwer auszumachen und vom Wasserstand abhängig. Die meisten Ortschaften haben aber Schrägrampen stromabwärts, bei denen Boote ausgehoben oder zu Wasser gebracht werden können. Günstig sind auch die regelmäßig wiederkehrenden Schrägrampen für Pionierbrücken, die immer etwa 50 m unterhalb Anlandestellen für Amphibienfahrzeuge haben.
Auskunft über alle Burgen, Ruinen, Schlösser und sonstige Sehenswürdigkeiten geben die im Buchhandel erhältlichen Reliefkarten vom Rhein, die - einschl. km-Angaben - Fluss und Landschaft widerspiegeln. Zu empfehlen ist die DKV-Flußwanderkarte Mittelrhein.
Wer von Rüdesheim kommend die durch Leitwerke eingefasste Krausaue an backbord liegen lässt, rudert richtig in der Nähe des rechten Ufers. Wer aber bei der Binger Rudergesellschaft, km 529 links, angelegt hat, muss wegen des Nahegrundes den Rhein zunächst nahezu senkrecht überqueren und die in Höhe von km 529 liegende grüne Boje, die die linke Fahrwassergrenze markiert, an backbord liegen lassen.
Sodann steht in beiden Fällen im ganzen Bereich des Binger Riffs, also von km 529 bis km 532, eine 120 m breite Fahrrinne zur Verfügung. Sie weitet sich allmählich aus. In dieser Fahrrinne ist Rechtsverkehr vorgeschrieben, aber es können maximal bei einer Begegnung 2 Bergfahrer und 1 Talfahrer nebeneinander liegen. Wegen der starken Strömung fahren die Bergfahrer meist mit voller Maschinenkraft. Es bilden sich vor allem bei Gegenwind hohe Wellen.
Trotz der Flußkrümmung ist das Binger Fahrwasser recht gut zu überblicken, und der mit der Berufsschifffahrt und der Strömung vertraute Steuermann kann die Lage einigermaßen sicher beurteilen. Er kann rückwärtsschauend jeder Überholung auf diesem Abschnitt aus dem Wege gehen. Von der Ablegestelle in Bingen kann er das Fahrwasser stromab mindestens 2 km weit einsehen und auch die Bergfahrt beurteilen. Auf jeden Fall wird er talwärts längs der Linie der roten Bojen - und zwar mindestens bis km 531 - innerhalb des Fahrwassers der Berufsschifffahrt bleiben!!
Das linksrheinische („Neue“) Fahrwasser ist gesperrt und durch ein Leitwerk abgeschlossen. Im Übrigen ist die Schifffahrt auf der Rheinstrecke zwischen Bingen und St. Goar übersichtlicher geworden, weil von km 527,5 (Ilmenaue) bis km 556,0 (St. Goar) „Rechtsverkehr“ vorgeschrieben ist, die Schifffahrt also jeweils die rechte Seite des gekennzeichneten Fahrwassers einhalten muss.
Für das Durchfahren des Binger Lochs gibt es aber noch eine bei ständiger Schifffahrt, hohen Wellen, Gegenwind oder sonstigen widrigen Umständen zu bevorzugende Möglichkeit. Man fahre hart am rechten Ufer, dem man sich im Bereich von Mühlstein (529,1) und Fiddel (529,9) dicht genähert hat. Beide Steine sind auch bei hohem Mittelwasser deutlich zu erkennen. Dann folgt in unmittelbarer Ufernähe - auch bei Niedrigwasser - kein Hindernis für Sportboote. Man bleibe auf Riemenabstand am rechten Ufer. Das Fahrwasser selbst ist in Ufernähe ruhig, weil die in der Fahrrinne stark nach links drängende Strömung dorthin das Schraubenwasser und die Heckwellen wirft.
Unterhalb km 532 können die Sportboote auch den Rädelstein, den kleinen und großen Leisten und den Clemensgrund links liegen lassen, wenn die Berufsschifffahrt sich in dem durch Bojen gekennzeichneten Fahrwasser zusammendrängt. Nur die Personenschifffahrt von Aßmannshausen erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
Insgesamt gesehen wird jedoch immer für die Fahrt durch das „Gebirge“ der Einsatz erfahrener und umsichtiger Steuerleute erforderlich sein. Prinzipiell rechts fahren bis Hirzenach.
zur Loreley
Wahrschaustelle A, B bei km 553,3 l am Betteck,
Wahrschaustelle C bei km 553,6 l am Betteck,
Wahrschaustelle D bei km 554,3 l gegenüber Loreley,
Wahrschaustelle E bei km 555,4 l an der Bank zeigen der Bergfahrt die Annäherung von Talfahrern an:
Dreieck aus drei weißen Lichtlinien: Schubverband; zwei dachförmig geneigte weiße Lichtlinien: Schleppverband oder gekoppelte Fahrzeuge oder Einzelfahrer länger als 86m; eine nach r geneigte weiße Lichtlinie: Einzelfahrer; waagerechte weiße Lichtlinie: keine Talfahrt. Siehe auch RPVO, Kapitel 12, Stromstrecken mit Wahrschauregelung