Hohendorfer See

Der Zisaberg und der Hohendorfer See

Rechts von uns Passieren wir den Ziesa Berg, die höchste Erhebung der Stadt Wolgast mit stolzen 49,1 Metern. Seinen Namen erhielt er vom kleinen Flüsschen Ziese. Dass hier in den Hohendorfer See mündet. Der eine Ausbuchtung des Peenestromes ist. Dahinter folgt der kleine Ort Hohendorf. Die erste urkundliche Erwähnung geht auf das Jahr 1319 zurück.

Ausgrabungsfunde weisen jedoch daraufhin, das in diesem Gebiet schon Ca. 1000 v.u.z Menschen gelebt haben müssen. Die Kirche von Hohendorf gehört zu den Ältesten in Vorpommern. Sie wurde im 13. Jahrhundert erbaut.

Fischschonbezirke

In den Binnen- und Küstengewässern des Landes M-V sind fischereiliche Schonbezirke eingerichtet worden, die für die Wanderung, die Reproduktion und die Überwinterung der Fische von Bedeutung sind.

Bei der Ausübung der Fischerei sind die Abgrenzungen der Schonbezirke zu beachten und die Fischereiverbote oder -einschränkungen einzuhalten.

Neben dem gesetzlich bestimmten Fischfangverbot in den Fischwegen (Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen) und den daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m werden für die Binnengewässer Schonbezirke durch den Fischereiberechtigten (Fischer, Angelverband, Eigentümer, Pächter) bestimmt (Bestimmungen auf der Angelerlaubnis beachten).

Für die Küstengewässer sind die Schonbezirke in der Küstenfischereiordnung festgelegt worden. Nachfolgend sind diese aufgelistet.

In den nachfolgend aufgeführten Bereichen der Flussmündungen (300 m Radius) ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar jegliche Fischereiausübung verboten (§ 11 Abs. 2 Ziffer 3 KüVFO).

Mündungsbereich der Ziese in den Peenestrom

Laichschonbezirke In den Laichschonbezirken ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai eines jeden Jahres verboten (§ 12 Abs.1 KüFVO).

Weiterhin bedarf bedarf die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten von Stoffen in den Laichschonbezirken der Zustimmung der oberen Fischereibehörde.(Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.)

2. Fischereibezirk „Peenestrom“

a) Jamitzower Hard

b) Balmer See

c) Hohe Schaar

d) Hohendorfer See

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