Küstenruderordnung
für Wanderfahrten an der Ostseeküste mit Förden, Bodden- und Haffgewässern
Allen Vereinen und Verbänden im DRV wird empfohlen, diese Verhaltensregeln zu befolgen. Jeder Küstenruderverein sollte zusätzlich für sein lokales Rudergebiet betrffende Bestimmungen festlegen.
1. Verantwortung
Jeder Verein soll durch Schulung seiner Mitglieder für einen hohen Sicherheitsstandard sorgen. Er ist für die Auswahl geeigneter Fahrtenleiter verantwortlich. Der Fahrtenleiter einer Rudergruppe ist dafür verantwortlich, dass er als Bootsführer / Obleute nur Personen einsetzt, die über ausreichende Kenntnisse des Küstenruderns verfügen. Fahrtenleiter und Obleute sollten einen Lehrgang für Küstenfahrten absolviert haben. die Obleute sind für das Eihalten der Seestrassen- und Seeschifffahrtsstrassenordnung verantwortlich.
2. Teilnehmer
Ruderinnen und Ruderer, die an einer Küstenwanderfahrt teilnehmen, bestätigen, dass sie ausreichend schwimmen und wassertreten können. Sie müssen in der Lage sein, eine Rettungsweste im Wasser anzulegen und zwischen zwei Riemen schwimmen können.
3. Boote und Zubehör
Für Küstengewässer sind nur dafür geeignete Boote einzusetzen, d.h. in der regel Seegigs und an Bug und Heck abgeschottete Gigs. Jedes Boot muss mit Schöpfkelle oder Lenzpumpe und Rettungsweste für die ganze Mannschaft ausgerüstet sein. Der Obmann muss sich vor Antritt der Fahrt davon überzeugen, dass das Boot seetüchtig und vollständig ausgerüstet ist.
4. Fahrtvorbereitung
Der revierfremden Fahrtleiter / Obmann hat sich bereits während der Planung bei den Anliegervereinen über das zu befahrene Gewässer eingehend zu informieren. Geignetes Kartenmaterial ist im Boot mitzuführen.
5. Fahrtdurchführung
Nur die vorgesehenen Ruder- und Steuerplätze sind zu bestzen, Passagiere (Kielschweine) dürfen nicht mitgenommen werden. Das Boot darf nicht überlastet werden.
Küstenwanderfahrten dürfen nur unter günstigen Wetter- und Seeverhältnissen angetreten bzw. durchgeführt werden. Bei aufkommendem Unwetter (starker Nebel, Wind oder Gewitter) während der Fahrt ist sofort Land aufzusuchen.
Jede Mannschaft muß der Küstenlinie folgen, sofern die Küstenverhältnisse dieses nicht verhindern. Sie darf sich nur soweit hinauswagen, dass sie sich und das Boot im Notfall bergen kann. Der Obmann hat die Pflicht an Land zu steuern, wenn auch nur ein Ruderer bzw. Ruderin dies verlangt. Geeignete Möglichkeiten müssen allerdings gegeben sein.
Das Überqueren von Buchten, Sunden und Förden ist erlaubt, wenn die Fahrt sonst unverhältnismäßig verlängert würde. Der abstand zum nächstliegenden Teil der Küste darf niemals 2,5 Km übersteigen. Solche Überfahrten dürfen nur mit dem Einverständnis der ganzen Mannschaft stattfinden. Auch hier gilt: einer dagegen, dann nicht!
Ausschuss Wanderrudern ———————————— Arbeitskreis Küstenrudern
gez. Hans Herrmann Meyer ———————————- anno 1994